AGBs

Allgemeine Vermietbedingungen

Fahrzeugreservation

Die Fahrzeugreservation begründet noch keinen Vertrag mit der Vermieterin. Die Vermieterin ist befugt nach eigenem Interesse die Vermietung zu verweigern.

Verrechnung der Kaution

Die Vermieterin ist berechtigt, die vom Mieter geleistete Kaution mit ihren Ansprüchen aus dem Vertrag mit dem Mieter bzw. dem ihr erwachsenen Schaden aus Beschädigung oder Diebstahl des Fahrzeuges zu verrechnen. Der Vermieterin sind weitergehende Ansprüche ausdrücklich vorbehalten.

Mietpreis und Treibstoffkosten

Der Mietpreis muss bei Übernahme des Fahrzeugs durch die Mieterin beglichen werden. Allfällige Zusatzkosten für Mehrkillometer, verspätete Rückgabe oder verlängerter Mietdauer sind bei Fahrzeugrücknahme zu begleichen bzw, werden mit der Kaution verrechnet. Das Fahrzeug ist durch den Mieter entsprechend dem Tankstand zurückzugeben,mit welchem das Fahrzeug übernommen wurde. Bei einer Differenz des Tankgehaltes bei Fahrzeugübernahme wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.- sowie zusätzlich die Differenz des Tankinhalts zum effektiven Dieselpreis in Rechnung gestellt.

Fahrzeugrückgabe/ Verlängerung der Mietdauer

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit, bzw. bei vorzeitiger Kündigung durch die Vermieterin aus wichtigem Grund unverzüglich zurückzugeben. Wird die vereinbarte Rückgabezeit im mehr als 30 Minuten überschritten, wird ein weiterer Miettag verrechnet und der Mieter verpflichtet, die anfallenden Mehrkosten zu bezahlen. Nach Beendigung des Mietvertrags oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug, auch wenn es sich auf Privatgrund befindet, jederzeit auf kosten des Mieters zu verschaffen sowie die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrags zu berechnen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Die Verlängerung kann vonseiten der Vermieterin ohne die Angaben von Gründen verweigert werden.

Fahrten ins Ausland

Fahrten in ausländische Länder sind vom Mietverhältnis ausgeschlossen. Ohne schriftliche Einverständnis der Vermieterin ist es für den Mieter untersagt mit dem Mietobjekt ins Ausland zu fahren. Eine anderweitige Anordnung durch die Vermieterin bleibt jederzeit vorbehalten.

Unfälle/ Schadenereignisse

Der Mieter hat nach einem Umfall, Diebstahl oder sonstigem Schadenereignis sofort die zuständige Polizeistelle sowie die Vermieterin zu verständigen und einen Polizeibericht erstellen zu lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges oder deren Fahrzeugschlüssel, ist ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis einzureichen, ansonsten wird der Versicherungsschutz durch eine allfällige abgeschlossene Vollkaskoversicherung entfallen.

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin zur Einsicht jeglicher relevanten Akte bei allen zuständigen Amtsstellen. Für nicht gemeldeten Schadenfälle haftet der Mieter auch nachträglich. Der Vermieter erstellt von Beginn an Fotos als Beweis. Der Mieter hat diese zu kontrollieren oder im Zweifelsfall diese selbst zu erstellen. Wenn keine Fotos vom Mieter erstellt werden, haftet der Vermieter nicht für Unstimmigkeiten.

Reparaturen technischer Defekte

Der Mieter ist verpflichtet, den Wagen vor Vertragsbeginn zu prüfen. Bei Stillschweigen wird eine ordnungsgemässe Übergabe angenommen. Sämtliche Reparaturen sind grundsätzlich durch eine durch die Vermieterin bestimmte Werkstatt auszuführen. Bei Gefahr durch Verzug ist der Mieter berechtigt die Reparatur auch anderweitig durchzuführen

Nicht versichert und nicht erlaubt sind:

– Fahrten ausserhalb Europäischen Union;

– Fahrten ohne erforderlichen Führerschein, Lernfahrten, Abschleppen und Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen;

– Fahrten infolge Trunkenheit von mehr als 0.5% Blutalkoholgehalt, unter Einwirkung betäubender Mittel oder von Medikamenten

– Schädigung infolge Geschwindigkeitsüberschreitung und fahrlässigem Verhalten;

– Schäden durch Unruhe aller Art und kriegerischen Ereignissen.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

– Unter Angaben falscher Personalien;

– Für Fahrten ausserhalb der öffentlichen Strassen und im Gelände;

– In Überladenen Zustand, dh. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt

– Zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe;

– Zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten;

– Zur Weitervermietung;

– Zum entgeltlichen Transport von Gütern oder Personen

Haftung

Lehnt der Mieter die Vereinbarung einer Haftbeschränkung ab, so ist er für alle Schäden am Mietfahrzeug sowie für den Verlust des Mietfahrzeugs verantwortlich. Er haftet verschuldensunabhängig bis zur vollen Höhe des Fahrzeugwertes. Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an dritte:

Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Eine Inanspruchnahme des Dritten durch die Vermieterin bleibt vorbehalten, lässt jedoch die Haftung des Mieters unberührt. Umfang der Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 250.00. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung als Basis der Schadensregulierung gelten. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadensfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von zwei Wochen pauschal in Rechnung gestellt. Wird das Fahrzeug aussehalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, so haftet der Mieter bis die Vermieterin das Fahrzeug entgegengenommen hat.

Ausschluss/ Wegfall des Versicherungsschutzes

In dem folgenden Fällen besteht auch bei einer abgeschlossenen Kaskoversicherung kein Versicherungsschutz und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden. Es handelt sich dabei insbesondere um Schäden als Folge von:

-Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski und Gepäckträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuges aussen und innen, Fahrten abseits der Strassen, falscher Manipulation (mechanische Schäden am Motor, Kupplung, Getriebe, Aufhängung, Reifen etc.);

-Ungenügender Wartung während des Mietverhältnisses (b.B zu tiefes Öelniveau etc.);

-Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften, Trunkenheit, Betäubungsmittelkonsum, Zoll- und Einfuhrbestimmungen etc.);

-Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (Durchfahrhöhen, Einfahrten, Tunnels, Brückendurchfahrten etc.);

-Transport von verbotenen oder Gefahrengut;

-Beförderung von Fahrgästen oder Güter gegen Entgelt.

Die Nichtbefolgung der im vorliegenden Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführten Pflichten wie auch das Überlassen des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügen Dritten führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens zum Wegfall eines allfälligen Versicherungsschutzes und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Schäden. Für Schäden aufgrund unsachmässiger Benutzung die Mietsache oder aufgrund Verletzung von Vertragspflichten besteht in keinem Fall Versicherungsschutz; sie sind in jedem Fall unbeschränkt vom Mieter zu tragen.

Haftpflicht. / Kasko/ Diebstahlversicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 000 000. Der Mieter haftet für für jede Beschädigung sowie für den Verlust oder Diebstahl des Wagens unbeschränkt. Vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachung besteht weder eine Kasko- noch eine Insassenversicherung.

Der Mieter haftet vollumfänglich für allfällige Rechtgsnachteile wie Regress von Versicherung oder aufgrund von Fahrlässigkeit. Durch Abschluss einere geeigneten Versicherung kann der Mieter seine Haftung gegenüber der Vermieterin beschränken. Vorbehalten bleiben die vorgenannten Fälle von Ausschluss, Wegfall odedr Reduktion der Versicherungsdeckung. Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt. Bei Fahrzeugdiebstahl ausserrhalb von CH, B, DK, D, GB, F, FR, IR, I, L, NL, N, P, A SP, S gilt auch bei Abschluss einer Kaskoversicherung ein Selbstbehalt von CHF 5 000.

Haftung der Vermieterin

Jede Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und Zusatzlenkern für jede Art von vertraglichen oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden wird ausdrücklich weggebunden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Umtriebe und Ausfälle jeglicher Art.

Umtriebs- Entschädigungen

Für allfällige Umtriebe wird folgender Aufwand durch die Vermieterin verrechnet:

• 1. Mahnung CHF 10.00, 2 Mahnung und weitere Mahnungen: je CHF 20.00;

• Pro Betreibungsschritt: CHF 200.00;

• Verzugszins 10% ab Mietende;

• Verkehrsbusse CHF 30.00;

• Spezialreinigung nach Aufwand;

• Adressnachvorschung CHF 40.00, in komplizierten Fällen nach Aufwand.

Annulationsgebühr

Bei reservierten Fahrzeugen, die nicht abgeholt werden, hat der Mieter die Tagespauschalte, Kosten für 100km sowie die Versicherungskosten zu bezahlen.